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   BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92   

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BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92 (https://dejure.org/1994,2168)
BAG, Entscheidung vom 21.07.1994 - 8 AZR 293/92 (https://dejure.org/1994,2168)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 (https://dejure.org/1994,2168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einigungsvertrag Art. 13, Art. 20 Abs. 1 Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2; BGB § 620
    Neue Bundesländer: Abwicklung nach dem Einigungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 77, 244
  • NZA 1995, 737
  • BB 1994, 2500
  • DB 1995, 783
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 169/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92
    Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, 8 AZR 169/92 = AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

    Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, aaO).

    Eine überführungsfähige Teileinrichtung setzt eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus (Urteil des Senats vom 28. Januar 1993, aaO, zu I 2 der Gründe).

    Der Eintritt des Ruhens und die Beendigung des vor dem 3. Oktober 1990 begründeten Arbeitsverhältnisses nach Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV wird - mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden Falles des Mutterschutzes - nicht berührt (Urteil des Senats vom 28. Januar 1993, aaO, zu III der Gründe).

  • BAG, 23.09.1993 - 8 AZR 268/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92
    Wird eine Einrichtung abgewickelt, setzt die Weiterverwendung des Arbeitnehmers, die eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 II 5 zum EinigV ausschließt, voraus, daß das Arbeitsverhältnis über den gesetzlichen Beendigungszeitraum hinaus einverständlich unbefristet fortgesetzt wird (im Anschluß an Urteil des Senats vom 23.9.1993, NZA 1994, 881 = AP Nr. 4 zu Art. 13 EinigV).

    Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, daß die vorübergehende Fortführung der bisherigen Ausbildung der DHfK, um den an der DHfK immatrikulierten Studenten an der neuen Sportfakultät einen Studienabschluß zu ermöglichen, für eine Abwicklung dieser Einrichtung spricht (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993, 8 AZR 268/92 = AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

    Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Weiterverwendung des Arbeitnehmers im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien über die (ggf. inhaltlich veränderte) Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 voraus (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993, aaO).

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92
    Entscheidend ist vielmehr, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit erscheint, ohne daß ihm damit zugleich eine eigene Rechtspersönlichkeit oder ein Behördencharakter zukommen müßte (vgl. BVerfGE 84, 133, 151 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG, zu C III 3 b der Gründe).

    Zwar gehört die Klägerin als "ältere Arbeitnehmerin" zu dem Kreis der Betroffenen, für deren Wiedereingliederung der Staat besondere Bemühungen unternehmen muß (BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90] = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG).

  • BAG, 03.09.1992 - 8 AZR 45/92

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92
    Der Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses konnte nur als gesetzliche Folge der Überführung der Beschäftigungseinrichtung eintreten (BAG Urteil vom 3. September 1992, 8 AZR 45/92 = AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag).

    Auf eine organisatorische Eigenständigkeit lassen eine eigene interne Geschäftsverteilung sowie eine zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb des der betroffenen Einheit zugewiesenen Aufgabenbereichs schließen (BAG Urteil vom 3. September 1992, aaO, zu I 2 der Gründe).

  • BVerwG, 12.06.1992 - 7 C 5.92

    Wiedervereinigung - Abwicklung einer Einrichtung - Organisationsentscheidung

    Auszug aus BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92
    Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, aaO; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 - 7 C 5/92 - ZIP 1992, 1275).
  • BAG, 15.10.1992 - 8 AZR 145/92

    Überführung einer Teileinrichtung nach Art. 13 EV

    Auszug aus BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92
    Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gem. Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs-(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992, 8 AZR 145/92 = AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag).
  • LAG Sachsen, 14.04.1993 - 3 Sa 78/92

    Einigungsvertrag; Arbeitsverhältnis; Kündigung; Weiterbeschäftigungsanspruch;

    Auszug aus BAG, 21.07.1994 - 8 AZR 293/92
    In einem vergleichbaren Fall hat das Landesarbeitsgericht Chemnitz mit Urteil vom 14. April 1993 (- 3 Sa 78/92 L. - nicht rechtskräftig) eine Überführung der DHfK verneint und dabei ausgeführt, der Charakter der DHfK als zentrale Lehr- und Forschungseinrichtung des Sports in der DDR sei weggefallen, die Ausbildung von Sportlehrern an der Fakultät Sportwissenschaft bedinge gänzlich andere Strukturen.
  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 928/93

    Übergang von Arbeitsverhältnissen

    Zudem wurde das Arbeitsverhältnis nach dem unstreitigen Parteivortrag einverständlich unbefristet fortgesetzt, so daß im Abwicklungsfall der Tatbestand der Weiterverwendung anzunehmen wäre (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 - AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 20.06.1995 - 8 AZR 498/93

    Übergang des Monopolamtes - Beendigung ruhender Arbeitsverhältnisse nach

    Wird das Arbeitsverhältnis lediglich in dem Zeitraum aktualisiert, in dem es kraft des Einigungsvertrages ruht, aber noch besteht, liegt schon nach dem Wortsinn der Vorschrift keine Weiterverwendung vor (Senatsurteile vom 23. September 1993 - 8 AZR 268/92 - AP Nr. 4 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 a der Gründe; vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 - AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 2 der Gründe).

    Die Frage, ob die Beklagte die in die Nebenstelle Berlin der Bundesmonopolverwaltung übernommenen Arbeitnehmer nach rechtlich vertretbaren Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 - AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 1 der Gründe; vom 27. Oktober 1994 - 8 AZR 687/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 6 der Gründe; vom 27. Oktober 1994 - 8 AZR 396/93 - nicht veröffentlicht, zu IV der Gründe; vom 27. Oktober 1994 - 8 AZR 560/92 - nicht veröffentlicht, zu III 2 der Gründe, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 658/93

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Hochschullehrers im Zuge der Abwicklung

    Der Ausbildung von Sportlehrern für den Schul-, Breiten- und Behindertensport kommt gegenüber den früheren Zwecken eine grundlegend andere Qualität zu (vgl. auch schon Senatsurteil vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 - AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 der Gründe).

    Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte wenigstens eine überführungsfähige Teileinrichtung der DHfK überführt hätte (vgl. schon Senatsurteil vom 21. Juli 1994, a.a.O., zu B II 1 der Gründe).

  • BAG, 15.12.1994 - 8 AZR 23/93

    Abwicklung nach Einigungsvertrag

    Denn das Arbeitsverhältnis wurde nicht über den gesetzlichen Beendigungszeitpunkt hinaus (vgl. Senatsurteil vom 23. September 1993, aaO, zu II 2 a der Gründe) und zudem befristet (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994, BAGE 77, 244, und vom 4. August 1994 - 8 AZR 641/92 -, n. v., zu B II 3 der Gründe) fortgesetzt.
  • LAG Thüringen, 26.01.1996 - 2 Sa 124/92

    Einrichtung ; Teileinrichtung; Abwicklung; Arbeitsverhältnis

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  • BAG, 20.06.1995 - 8 AZR 450/93

    Abwicklung - Institut für Lehrerbildung

    Nur der Arbeitnehmer, der über die Wartezeit hinaus unbefristet weiterbeschäftigt wird, kann darauf vertrauen, daß trotz der Abwicklung die gesetzliche Beendigungsregelung für ihn nicht gilt (Urteil des Senats vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 04.08.1994 - 8 AZR 641/92

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Assistent in der

    Nur der Arbeitnehmer, der über die Wartezeit hinaus unbefristet weiterbeschäftigt wird, kann darauf vertrauen, daß trotz der Abwicklung die gesetzliche Beendigungsregelung für ihn nicht gilt (Urteil des Senats vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 06.07.1995 - 8 AZR 337/93

    Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses nach Einigungsvertrag - Beendigung eines

    Die Frage, ob die Beklagte die in die Außenstelle Berlin übernommenen Arbeitnehmer nach rechtlich vertretbaren Gesichtspunkten ausgewählt hat, ist daher im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteile vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 - AP Nr. 9 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B III 1 der Gründe; vom 27. Oktober 1994 - 8 AZR 687/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, zu B II 6 der Gründe; vom 27. Oktober 1994 - 8 AZR 396/93 - nicht veröffentlicht, zu IV der Gründe; vom 27. Oktober 1994 - 8 AZR 560/92 - nicht veröffentlicht, zu III 2 der Gründe, jeweils m.w.N.).
  • BAG, 16.03.1995 - 8 AZR 263/93
    Nur der Arbeitnehmer, der über die Wartezeit hinaus unbefristet weiterbeschäftigt wird, kann darauf vertrauen, daß trotz der Abwicklung die gesetzliche Beendigungsregelung für ihn nicht gilt (Senatsurteil vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 18.05.1995 - 8 AZR 291/93

    Fortbestand einer Arbeitsverhältnisses beim Ministerium der Finanzen der

    Eine Weiterverwendung eines Arbeitnehmers im Sinne von Abs. 2 Satz 5 EV setzt eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien voraus, den Arbeitnehmer über die Wartezeit hinaus weiterzubeschäftigen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Juli 1994 - 8 AZR 293/92 -, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B III 2 der Gründe).
  • BAG, 06.07.1995 - 8 AZR 82/93

    Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der

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